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§ 32 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 32 UAG M-V – Sachverständige

(1) Auf Sachverständige sind die Vorschriften der §§ 24, 26 bis 30 entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachfolgend abweichende Regelungen getroffen sind.

(2) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen erfolgt durch den Untersuchungsausschuss. § 74 Abs. 1 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.

(3) Der Untersuchungsausschuss soll mit dem Sachverständigen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist das Gutachten erstellt wird.

(4) Der Sachverständige hat das Gutachten innerhalb der vereinbarten Frist unparteiisch, vollständig und wahrheitsgemäß zu erstatten. Auf Verlangen des Untersuchungsausschusses ist das Gutachten schriftlich zu erstellen und mündlich näher zu erläutern.

(5) Die Vorschriften des § 76 der Strafprozessordnung über das Gutachtensverweigerungsrecht sind entsprechend anzuwenden.

(6) Weigert sich der zur Erstattung des Gutachtens öffentlich bestellte Sachverständige, nach Absatz 3 eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumt ein Sachverständiger die abgesprochene Frist, so kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses das zuständige Gericht gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro festsetzen. Dasselbe gilt, wenn der ordnungsgemäß geladene Sachverständige nicht erscheint oder sich weigert, sein Gutachten zu erstatten oder zu erläutern; in diesen Fällen kann das zuständige Gericht auf Antrag des Untersuchungsausschusses zugleich dem Sachverständigen die durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegen. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.