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§ 32 ThürMeldeG
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMeldeG
Referenz: 210-2

§ 32 ThürMeldeG – Melderegisterauskunft (1)

(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 29 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über

  1. 1.
    Vor- und Familiennamen,
  2. 2.
    Doktorgrade und
  3. 3.
    Anschriften

einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

  1. 1.
    Tag und Ort der Geburt,
  2. 2.
    frühere Vor- und Familiennamen,
  3. 3.
    Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
  4. 4.
    Staatsangehörigkeiten,
  5. 5.
    frühere Anschriften,
  6. 6.
    Tag des Ein- und Auszugs,
  7. 7.
    gesetzlicher Vertreter sowie
  8. 8.
    Sterbetag und -ort.

Die Auskunftserteilung erfolgt nur, wenn der Empfänger die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte. Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.

(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:

  1. 1.
    Monat und Jahr der Geburt,
  2. 2.
    Geschlecht,
  3. 3.
    Staatsangehörigkeiten,
  4. 4.
    Anschriften,
  5. 5.
    Tag des Ein- und Auszugs,
  6. 6.
    Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
  7. 7.
    Verknüpfungen zu Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern).

Mitgeteilt werden dürfen folgende Daten:

  1. 1.
    Vor- und Familiennamen,
  2. 2.
    Doktorgrade,
  3. 3.
    Alter,
  4. 4.
    Geschlecht,
  5. 5.
    Staatsangehörigkeiten sowie
  6. 6.
    Anschriften.

(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Die Erteilung kann unter Bedingungen erfolgen oder mit Auflagen verbunden werden, die die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes beim Auskunftsempfänger sicherstellen.

(5) Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

(6) Soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse nachweist, kann er verlangen, dass die Meldebehörde die erweiterte Melderegisterauskunft nach Absatz 2 über seine Person verweigert.

(7) Trotz bestehender Auskunftssperren nach den Absätzen 5 und 6 können im Einzelfall Auskünfte erteilt werden, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse an der Melderegisterauskunft offensichtlich das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsverweigerung übersteigt.

(8) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,

  1. 1.
    soweit in den Fällen der Annahme eines Kindes, der nicht ehelich- oder Ehelich-erklärung sowie der Änderung des Vornamens auf Grund der Bestimmungen des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. l S. 1.654), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. l S. 2.002), in der jeweils geltenden Fassung, die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
  2. 2.
    soweit in den Fällen der Anbahnung einer Annahme eines Kindes ein Offenbarungsverbot nach § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.

(9) Auskunftssperren nach Absatz 6 gelten nur für die Meldebehörde, bei der sie beantragt wurden und enden mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie können auf Antrag verlängert werden. Hierauf ist der Betroffene bei der Eintragung hinzuweisen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).