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§ 32 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Berufliche Entwicklung → Zweiter Abschnitt – Probezeit

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 32 ThürLaufbG – Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten und abgeleisteter Probezeiten

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Mindestprobezeit nach § 30 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Nicht anzurechnen sind Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten, die

  1. 1.

    Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind,

  2. 2.

    auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurden oder

  3. 3.

    nach § 28 Abs. 2 oder 3 berücksichtigt wurden.

(3) Zeiten, die bei einem früheren Dienstherrn in einer entsprechenden Laufbahn erfolgreich als Probezeit abgeleistet wurden, können auf die Probezeit angerechnet werden. § 30 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.