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§ 32 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Zweckverbände → 2. Abschnitt – Verfassung und Verwaltung

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 32 ThürKGG – Wahl des Verbandsvorsitzenden

(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte nach § 30 Abs. 3 gewählt, sofern die Verbandssatzung nicht etwas anderes bestimmt. Die Verbandsversammlung kann weitere Stellvertreter wählen.

(2) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter werden für die Dauer der zum Zeitpunkt der Wahl laufenden Kommunalwahlperioden der Gemeinderäte und Kreistage gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.