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§ 32 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 32 ThürJAPO – Zuständigkeiten und Dienstaufsicht

(1) Über den Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst und über die Zuweisung zu den Landgerichtsbezirken entscheidet das für das juristische Ausbildungs- und Prüfungswesen zuständige Ministerium als oberste Dienstbehörde für Rechtsreferendare.

(2) Die Ausbildung der Rechtsreferendare mit Ausnahme der Ausbildung in der Verwaltungsstation (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) leiten der Präsident des Oberlandesgerichts als obere Ausbildungsbehörde und der Präsident des Landgerichts für die seinem Bezirk zugewiesenen Rechtsreferendare als untere Ausbildungsbehörde. Während der Ausbildung in den Pflichtstationen (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, c und d) weist der Präsident des Landgerichts die Rechtsreferendare den Ausbildungsstellen, Arbeitsgemeinschaften und Ausbildungslehrgängen zu.

(3) Die Ausbildung in der Verwaltungsstation leitet das für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständige Ministerium. Die von ihm bestimmte Stelle weist die Rechtsreferendare den Ausbildungsstellen, Arbeitsgemeinschaften und Ausbildungslehrgängen zu.

(4) Dienstvorgesetzter des Rechtsreferendars ist während der Ausbildung in den Pflichtstationen der Präsident des Landgerichts, während der Ausbildung in der Verwaltungsstation die von dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium bestimmte Stelle, im Übrigen der Präsident des Oberlandesgerichts.

(5) Vorgesetzte des Rechtsreferendars sind der Leiter der Ausbildungsstelle, der Ausbilder sowie die Lehrgangs- und Arbeitsgemeinschaftsleiter, denen der Rechtsreferendar zugewiesen ist.

(6) Über die Verlängerung von Ausbildungsabschnitten (§ 35 Abs. 7 und § 40) entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts, in der Verwaltungsstation die von dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium bestimmte Stelle.

(7) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann in Einzelfällen aus wichtigem Grund eine von § 35 abweichende Reihenfolge der Ausbildungsstellen festlegen, sofern eine geordnete Ausbildung gewährt bleibt.

(8) Die Ausbildungsstellen haben bei besonderem Anlass zu berichten, insbesondere

  1. 1.
    wenn der Rechtsreferendar seine Arbeitspflichten verletzt,
  2. 2.
    wenn der Rechtsreferendar in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet,
  3. 3.
    bei Erkrankung des Rechtsreferendars nach den allgemeinen Vorschriften für Tarifbeschäftigte.

(9) Die Berichte sind dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen. Die Ausbildungszeugnisse sind spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts derjenigen Ausbildungsbehörde zuzuleiten, die die Zuweisung zu diesem Ausbildungsabschnitt nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 vorgenommen hat.