Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 StiftG
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Besondere Arten von Stiftungen → 3. Abschnitt – Fideikommißauflösungsstiftungen

Titel: Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StiftG
Gliederungs-Nr.: 283
Normtyp: Gesetz

§ 32 StiftG

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Stiftungen, die aus Anlass der Auflösung von Familienfideikommissen errichtet worden sind oder auf die sonst die aus Anlass der Auflösung von Familienfideikommissen erlassenen Bestimmungen ganz oder teilweise Anwendung finden.