§ 32 StiftG
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Vierter Teil – Besondere Arten von Stiftungen → 3. Abschnitt – Fideikommißauflösungsstiftungen
§ 32 StiftG
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Stiftungen, die aus Anlass der Auflösung von Familienfideikommissen errichtet worden sind oder auf die sonst die aus Anlass der Auflösung von Familienfideikommissen erlassenen Bestimmungen ganz oder teilweise Anwendung finden.