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§ 32 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 32 SächsWG – Träger der Unterhaltungslast
(zu § 40 Abs. 1 WHG)

(1) Die Unterhaltung der Gewässer obliegt

  1. 1.

    bei Gewässern erster Ordnung dem Freistaat Sachsen,

  2. 2.

    bei Gewässern zweiter Ordnung den Gemeinden, soweit sie nicht zu den satzungsgemäßen Aufgaben eines Gewässerunterhaltungsverbandes oder eines Wasser- und Bodenverbandes im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), in der jeweils geltenden Fassung, gehört,

  3. 3.

    bei Gewässern zweiter Ordnung, im Bereich, in dem sie die Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland bilden oder kreuzen (Grenzgewässer), dem Freistaat Sachsen,

  4. 4.

    abweichend von § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG bei Hafengewässern dem Betreiber des Hafens,

  5. 5.

    abweichend von § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG bei künstlichen Gewässern oder Gewässerteilen im Sinne von § 3 Nr. 4 WHG und künstlich angelegten Abzweigungen wie Talsperren, Tagebaurestseen und Mühlgräben demjenigen, der dieses Gewässer angelegt hat. § 8 gilt entsprechend.

Die Aufgaben des Freistaates Sachsen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 werden durch den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung wahrgenommen.

(2) Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 39 WHG und § 31 zu Zweckverbänden im Sinne des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammenschließen (Gewässerunterhaltungsverbände).

(3) Die Pflicht zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.

(4) Der Träger der Unterhaltungslast eines natürlichen Gewässers, von dem ein künstliches Gewässer abzweigt, kann dieses durch Verwaltungsakt in seine Unterhaltungslast übernehmen. Darüber hinaus können Gemeinden die in ihrem Gemeindegebiet gelegenen künstlichen Gewässer durch Verwaltungsakt in ihre Unterhaltungslast übernehmen. Satz 2 gilt nur, wenn der Freistaat Sachsen von seinem Recht nach Satz 1 keinen Gebrauch macht oder machen will.