Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 SächsVerfGHG
Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Fünfter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 7 Nr. 5 (Wahlprüfungsbeschwerde)

Titel: Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 SächsVerfGHG – Beschwerdebefugnis

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landtages über die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag kann innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung des Landtages beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Beschwerdebefugt sind

  1. 1.
    das Mitglied des Landtages, dessen Mitgliedschaft bestritten ist,
  2. 2.
    ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist,
  3. 3.
    eine Fraktion,
  4. 4.
    eine Gruppe von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Landtages.

Eine Gruppe von Wahlberechtigten, für die bei der Wahl ein Wahlvorschlag zugelassen wurde und die beim Landtag Einspruch eingelegt hatte, ist vom Erfordernis des Beitritts weiterer Wahlberechtigter befreit.