Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Teil 1 – Schiedsstellen in den Gemeinden → Abschnitt 2 – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 32 SächsSchiedsGütStG – Genehmigung des Protokolls
(1) Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. Die Genehmigung ist im Protokoll zu vermerken.
(2) Das Protokoll ist von den Parteien, von dem Friedensrichter sowie in Fällen des § 3 Abs. 2 von dem Protokollführer eigenhändig zu unterschreiben. Macht eine Partei glaubhaft, des Schreibens unkundig zu sein, hat sie ein Handzeichen anzubringen, das von dem Friedensrichter durch einen besonderen Vermerk zu bestätigen ist. Macht sie glaubhaft, auch hierzu nicht in der Lage zu sein, muss sie einen Beistand wählen, der für sie das Protokoll unterschreibt. Im Protokoll ist zu vermerken, von welcher Partei und aus welchem Grund die eigenhändige Unterschrift und die Anbringung eines Handzeichens unterblieben sind.