§ 32 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 8 – Jagdverwaltung
§ 32 SächsJagdG – Jagdbehörden
(1) Jagdbehörden sind
- 1.
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Jagdbehörde,
- 2.
der Staatsbetrieb Sachsenforst als obere Jagdbehörde sowie
- 3.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Jagdbehörden.
(2) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.