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§ 32 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Ahndung von Berufsvergehen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 32 SächsArchG – Ehrenverfahren gegenüber Gesellschaften

Die §§ 29, 30 und 31 Absatz 3 bis 8 finden auf Gesellschaften nach den §§ 9 bis 11 entsprechende Anwendung. Auf folgende Maßnahmen kann erkannt werden:

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Verwarnungsgeld bis 50 000 Euro,

  3. 3.

    Löschung aus dem Gesellschaftsverzeichnis nach § 9 Absatz 1 und

  4. 4.

    bei auswärtigen Gesellschaften nach § 11 Löschung aus dem Verzeichnis und Untersagung die Berufsbezeichnung, den Zusatz oder Wortverbindungen nach § 1 Absatz 1 bis 3 zu führen.

Maßnahmen nach Satz 2 können nebeneinander verhängt werden. Die Gesellschaften nach den §§ 9 bis 11 können im Ehrenverfahren nur durch diejenige Partnerin oder Gesellschafterin oder denjenigen Partner oder Gesellschafter vertreten werden, die oder der zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 berechtigt ist. Weitere Partnerinnen und Partner oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter können als Betroffene an diesem Verfahren teilnehmen.