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§ 32 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

II. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer → 3. Titel – Aufstauen und Absenken

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 SWG – Außerbetriebsetzen von Stauanlagen

Eine Stauanlage darf nur mit Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. § 21 dieses Gesetzes gilt sinngemäß.