§ 32 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
II. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer → 3. Titel – Aufstauen und Absenken
§ 32 SWG – Außerbetriebsetzen von Stauanlagen
Eine Stauanlage darf nur mit Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. § 21 dieses Gesetzes gilt sinngemäß.