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§ 32 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 3 – Naturschutz als staatliche Aufgabe → Unterabschnitt 4 – Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 32 SNG – Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen

(1) Soweit sich nicht aus § 42 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ein weitergehender Schutz ergibt, ist es verboten ohne vernünftigen Grund

  1. 1.
    wild wachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  2. 2.
    wild lebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder
  3. 3.
    Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

Zulässig bleibt das Sammeln und die Nutzung von wild wachsenden Pflanzen der nicht besonders geschützten Arten, wenn dadurch der Bestand am Ort der Entnahme nicht gefährdet wird, sowie die Bekämpfung invasiver Arten. Invasive Arten sind gebietsfremde Pflanzen- und Tierarten, die sich im Saarland ausbreiten und den vorhandenen Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge insgesamt oder einzelne Biotope und Arten in ihrem Bestand gefährden.

(2) Es ist verboten, Tiere oder Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur anzusiedeln. Das Ansiedeln von Tieren nicht gebietsfremder Arten bedarf der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde. Von dem Verbot gemäß Satz 1 und dem Genehmigungserfordernis gemäß Satz 2 ausgenommen sind

  1. 1.

    der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft, soweit er den land- und forstwirtschaftlichen Fachgesetzen und der guten fachlichen Praxis entspricht,

  2. 2.

    zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes das Ansiedeln von Tieren

    1. a)

      nicht gebietsfremder Arten,

    2. b)

      gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt werden,

  3. 3.

    das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.

Die oberste Naturschutzbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt auszuschließen ist.

(3) In der Zeit vom 1. März bis 15. September ist es verboten, in der freien Landschaft

  1. 1.
    Feldraine, Feuchtgebiete, Brach- oder Ödland zu zerstören, auf sonstige Weise zu schädigen oder zu beseitigen,
  2. 2.
    Bäume, Hecken und sonstige Gehölze zu fällen, zu roden, ab- oder zurückzuschneiden oder auf sonstige Weise zu beseitigen; dies gilt nicht für den Schnitt von Obstgehölzen, Beerensträuchern sowie Gehölzen im Gartenbau,
  3. 3.
    Horste und Bruthöhlen sowie deren Standorte zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder zu besteigen.

(4) Absatz 3 gilt nicht für planfestgestellte oder plangenehmigte Maßnahmen. Von den Verboten des Absatzes 3 sind ferner ausgenommen die Waldbewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können und Maßnahmen, die im Einzelfall nach Art und Umfang die Ziele des Artenschutzes nicht beeinträchtigen.

(5) Das flächige Abbrennen von Wiesen, Feldrainen, Hecken, Gehölzen, Röhrichten, Schilfbeständen, Stoppelfeldern, Brach- oder Ödland ist ganzjährig verboten. Ausnahmen können aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes von der Naturschutzbehörde zugelassen werden.