Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 6 – Gemeinsame Vorschriften
§ 32 SH AbgG – Begriffsbestimmungen
(1) Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ist das Verwendungseinkommen sowie das ihm gleichgestellte Einkommen im Sinne des § 64 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153, 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 120).
(2) Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes sind Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus einem Gewerbebetrieb und aus der Land- und Forstwirtschaft. Anzusetzen ist bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit das monatliche Erwerbseinkommen, bei den anderen Einkunftsarten das Erwerbseinkommen des Kalenderjahres geteilt durch zwölf Kalendermonate.