§ 32 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 3 – Veranstaltung von Rundfunk → Abschnitt 4 – Weitere Pflichten des Veranstalters
§ 32 RundfG M-V – Besondere Sendezeiten für Religionsgemeinschaften
(1) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen; die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.
(2) Für Inhalt und Gestaltung der Sendung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist.