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§ 32 PostG
Postgesetz (PostG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Angebot von Teilleistungen, Zugang zu Postfachanlagen und Adreßänderungen

Titel: Postgesetz (PostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PostG
Gliederungs-Nr.: 900-14
Normtyp: Gesetz

§ 32 PostG – Besondere Missbrauchsaufsicht

(1) Die Regulierungsbehörde hat gegenüber einem Anbieter, der auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, die in Absatz 2 genannten Befugnisse, soweit dieses Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt. Ein Missbrauch im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen durch Verträge über Leistungen nach den §§ 28 und 29 die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Anbieter von Postdienstleistungen ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt.

(2) Die Regulierungsbehörde kann einem Unternehmen, das gegen Absatz 1 verstößt, ein Verhalten auferlegen oder ein missbräuchliches Verhalten untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären. Zuvor fordert die Regulierungsbehörde das Unternehmen auf, den beanstandeten Missbrauch abzustellen.