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§ 32 OBG
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Landesrecht Brandenburg

Teil II – Befugnisse der Ordnungsbehörden → Abschnitt 2 – Ordnungsbehördliche Verordnungen

Titel: Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 220-5
Normtyp: Gesetz

§ 32 OBG – Verkündung

(1) Ordnungsbehördliche Verordnungen der Minister sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg zu verkünden.

(2) Die ordnungsbehördlichen Verordnungen der Gemeinden sind vom Bürgermeister, der Ämter vom Amtsdirektor, der Verbandsgemeinden vom Verbandsgemeindebürgermeister, der kreisfreien Städte vom Oberbürgermeister, der Landkreise vom Landrat auszufertigen. Sie sind an der Stelle zu verkünden, die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen vorgesehen ist.