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§ 32 NbG
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NbG
Referenz: 40.8
Abschnitt: Abschnitt 8 – Wasserrechtliches Nachbarschaftsrecht
 

§ 32 NbG – Wiederherstellung des früheren Zustandes

(1) Haben Überschwemmungen oder ähnliche Naturereignisse erhebliche Veränderungen des Abflusses oder Zuflusses (§ 30 Abs. 2) bewirkt, so darf der Nachbar oder die Nachbarin und der unmittelbare Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin des beeinträchtigten Grundstücks den früheren Zustand des anderen Grundstücks, auf dem die Veränderungen eingetreten sind, auf eigene Kosten wiederherstellen. Die Genannten und deren Beauftragte dürfen zu diesem Zweck das Grundstück betreten und die erforderlichen Arbeiten durchführen.

(2) Das Recht nach Absatz 1 kann nur bis zum Ende des auf den Eintritt der Veränderung folgenden Kalenderjahres ausgeübt werden. Während der Dauer eines Rechtsstreits über die Pflicht zur Duldung der Wiederherstellung ist der Lauf der Frist für die Prozessbeteiligten gehemmt.

(3) Die Absicht, das Recht nach Absatz 1 auszuüben, ist dem Nachbarn oder der Nachbarin und dem unmittelbaren Besitzer oder der unmittelbaren Besitzerin schriftlich unter Angabe der im Einzelnen beabsichtigten Maßnahmen mindestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Die Absicht, das betroffene Grundstück zur Besichtigung oder wegen geringfügiger Arbeiten zu betreten, braucht nur drei Tage zuvor dem unmittelbaren Besitzer oder der unmittelbaren Besitzerin angezeigt zu werden. Im Übrigen gilt § 3.

(4) Schäden, die bei Ausübung des Rechts nach Absatz 1 entstehen, sind ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen. Hat die geschädigte Person den Schaden mitverursacht, so hängt die Ersatzpflicht sowie der Umfang der Ersatzleistung von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe des möglichen Schadens zu leisten, wenn mit einem Schaden von mehr als 1.000 Euro zu rechnen ist; in einem solchen Falle darf das Recht erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden.

(5) Ist die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich, brauchen bei der Anzeige nach Absatz 3 die dort bestimmten Fristen nicht eingehalten zu werden.