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§ 32 NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kapitel 7 – Ehrenamtlicher Naturschutz

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NatSchAG M-V
Gliederungs-Nr.: 791-9
Normtyp: Gesetz

§ 32 NatSchAG M-V – Betreuung geschützter Teile von Natur und Landschaft

(1) Die Naturschutzbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die sich nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen, auf Antrag in bestimmtem Umfange mit der Betreuung von geschützten Teilen von Natur und Landschaft beauftragen. Voraussetzung ist, dass sie die Gewähr für eine sachgerechte Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bieten. § 34 Satz 2 Nummer 7 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt. Die Beauftragung soll befristet werden; sie kann widerrufen werden. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten wird durch sie nicht begründet. Die Naturschutzbehörde beteiligt sich an den notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe des Haushalts.

(2) Die Schutzgebietsbeauftragten sollen vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzvorschriften und vor allen Entscheidungen gehört werden, welche die geschützten Teile von Natur und Landschaft erheblich beeinträchtigen können.

(3) Die Betreuung beinhaltet,

  1. 1.

    die Entwicklung des Schutzgegenstandes und der Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Lebensräume zu beobachten und schriftlich festzuhalten,

  2. 2.

    Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit der getroffenen Regelungen und Maßnahmen zu unterbreiten,

  3. 3.

    pflegerische Maßnahmen des Naturschutzes durchzuführen,

  4. 4.

    die Öffentlichkeit über das Schutzgebiet und naturschutzgerechtes Verhalten zu informieren.