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§ 32 NachwV
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Bundesrecht

Vierter Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NachwV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 NachwV – Elektronische Datenverarbeitung, Datenfernübertragung (1)

(1) Die Angaben aus den Nachweisen nach dieser Verordnung können von den Betreibern der Entsorgungsanlagen in elektronischer Form aufbereitet werden. Im Falle des Satzes 1 hat der zur Einrichtung und Führung eines Nachweisbuchs Verpflichtete statt der Führung von Nachweisbüchern eine geordnete Speicherung aller in die Nachweise aufzunehmenden Angaben in entsprechender Anwendung der §§ 27 und 28 vorzunehmen sowie die Angaben für die in § 29 Satz 1 und 2 vorgesehene Dauer zu speichern.

(2) Die Struktur der Aufbereitung in elektronischer Form sowie die Form der Datenübergabe sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

(3) Werden die in den Nachweisverfahren gewonnenen Daten in elektronischer Form aufbereitet, so hat der Abfallentsorger

  1. 1.
    die Angaben aus den Entsorgungsnachweisen vor Übergabe des mit der Entsorgungsbestätigung der zuständigen Behörde versehenen Originals des Entsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger zu speichern,
  2. 2.
    die Angaben aus den Sammelentsorgungsnachweisen vor Übergabe des mit der Entsorgungsbestätigung der zuständigen Behörde versehenen Originals an den Abfallbeförderer zu speichern,
  3. 3.
    die Angaben aus den vereinfachten Entsorgungsnachweisen bei der Annahme des Abfalls zur Behandlung oder Ablagerung zu speichern,
  4. 4.
    die Angaben aus den Listennachweisen bei der Annahme des Abfalls zur Behandlung oder Ablagerung zu speichern; hierzu gehören auch die Einzelangaben zu den in den Listennachweisen ausgewiesenen Mengen.

(4) Zur Erprobung der Nachweisführung mittels der elektronischen Datenverarbeitung und Datenfernübertragung kann die zuständige Behörde die Aufbereitung, Übermittlung und Speicherung der Nachweisdaten entsprechend Absatz 1 Satz 1 auch bestimmten Abfallerzeugern, Abfallentsorgern sowie Einsammlern oder Beförderern von Abfällen gestatten. In diesen Fällen ist die Nachweisführung in entsprechender Anwendung der Anforderungen an die Nachweisführung mittels der Formblätter der Anlage 1 sowie an die Einrichtung und Führung der Nachweisbücher nach dieser Verordnung zu bestimmen. Die zuständige Behörde kann die Nachweispflichtigen, die an einer Erprobung der Nachweisführung nach Satz 1 teilnehmen, von bestimmten Anforderungen nach Satz 2 an Art, Umfang und Inhalt der Nachweisführung freistellen, soweit erwartet werden kann, dass durch die Nutzung der Möglichkeiten und Vorteile der elektronischen Datenverarbeitung und Datenfernübertragung, insbesondere die schnellere Verfügbarkeit der Nachweisdaten, eine ordnungsgemäße Überwachung der Abfallentsorgung gewährleistet bleibt. Sind mehrere Behörden zuständig, trifft die Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde im Benehmen mit den übrigen zuständigen Behörden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2007 durch Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) . Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 6 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316):
"Soweit nach dieser Verordnung die Verwendung von Formblättern vorgeschrieben ist, sind bis zum 1. April 2010 die Formblätter nach der Anlage 1 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, zu verwenden."