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§ 32 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Sechster Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 7 (Streitigkeiten bei der Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden)

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStGHG
Gliederungs-Nr.: 11130020000000
Normtyp: Gesetz

§ 32 NStGHG – Äußerungs- und Beitrittsberechtigte

Unbeschadet des § 15 gibt der Staatsgerichtshof auch den Antragstellerinnen und Antragstellern, die sich durch ihre nach Maßgabe des Niedersächsischen Volksabstimmungsgesetzes zu benennenden Vertreterinnen und Vertreter vertreten lassen müssen, Gelegenheit zur Äußerung und lädt sie zur mündlichen Verhandlung. Landtag und Landesregierung können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.