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§ 32 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Richterräte → Dritter Abschnitt – Verfahren der Beteiligung in Angelegenheiten der Richterinnen und Richter

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 32 NRiG – Verfahren zur Durchführung der Mitbestimmung

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Richterrats unterliegt, bedarf sie seiner Zustimmung.

(2) 1Ist eine mitbestimmungsbedürftige Maßnahme nicht bereits in einem Beteiligungsgespräch nach § 31 erörtert worden, so unterrichtet die Dienststelle den Richterrat über die beabsichtigte Maßnahme und beantragt die Zustimmung. 2Der Richterrat kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich oder durch E-Mail begründet oder mit ihm erörtert. 3Die Entscheidung über die Zustimmung ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. 4In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist bis auf eine Woche abkürzen. 5Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag dem vorsitzenden Mitglied des Richterrats zugeht. 6Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Richterrat sie nicht innerhalb der Frist schriftlich oder durch E-Mail unter Angabe der Gründe verweigert oder die aufgeführten Gründe offenkundig außerhalb der Zwecke der Mitbestimmung nach § 20 liegen. 7Im Fall der Einigung hat die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme in angemessener Frist durchzuführen oder dem Richterrat die Hinderungsgründe mitzuteilen.

(3) Dienststelle und Richterrat können im Einzelfall die Verlängerung der in Absatz 2 Satz 3 genannten Frist um eine Woche vereinbaren.

(4) 1Der Richterrat kann eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich oder durch E-Mail bei der Dienststelle beantragen. 2Das gilt nicht bei einer Maßnahme, die nur einzelne Richterinnen oder Richter betrifft und keine Auswirkungen auf Belange der Gesamtheit der in der Dienststelle beschäftigten Richterinnen und Richter hat, wenn die Betroffenen selbst klagebefugt sind. 3Die Dienststelle teilt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder durch E-Mail mit, ob sie dem Antrag entsprechen will. 4Sie führt die beantragte Maßnahme in angemessener Frist durch, wenn sie nicht innerhalb der in Satz 3 genannten Frist schriftlich oder durch E-Mail unter Angabe von Gründen dem Richterrat ihre Ablehnung mitgeteilt hat. 5Absatz 3 gilt entsprechend. 6Satz 4 gilt nicht, wenn der Durchführung Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, entgegenstehen.