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§ 32 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Abschnitt – Wild- und Jagdschaden → Erster Unterabschnitt – Wildschadensverhütung

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 32 NJagdG – Füttern

(1) 1Wenn Wild Not leidet (Notzeit), ist für seine ausreichende Ernährung zu sorgen. 2Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister legt Beginn und Ende einer Notzeit für die betroffenen Bereiche fest. 3Die Jagdbehörden geben die nach Satz 2 festgelegten Notzeiten bekannt. 4Die Jagdausübung (§ 1 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes) in diesen Bereichen ist in der Notzeit nicht zulässig. 5Die Sätze 1 bis 4 finden auf Wölfe und Wolfshybriden keine Anwendung.

(2) 1Außerhalb der Notzeit ist das Füttern von Wild unzulässig. 2Dies gilt nicht für das Füttern

  1. 1.

    von Federwild in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April,

  2. 2.

    zur Eingewöhnung ausgesetzten Wildes nach Anzeige bei der Jagdbehörde und

  3. 3.

    von Schalenwild, um es zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden im Einzelfall abzulenken, mit Genehmigung der Jagdbehörde.

3In Fremdenverkehrsgebieten können mit Genehmigung der Jagdbehörde für die Allgemeinheit zugängliche Schaufütterungen für Schalenwild errichtet und ganzjährig mit Futter beschickt werden, wenn dieses nicht zu übermäßigen Wildschäden im Umfeld führt. 4Die Genehmigungen können mit Auflagen versehen und befristet werden.

(3) Die Jagdbehörde kann aus Gründen der ordnungsgemäßen Wildbewirtschaftung im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 1 Satz 4 und des Absatzes 2 Satz 1 zulassen.