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§ 32 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Entladung von Abfällen von Schiffen in Seehäfen

Titel: Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbfG
Gliederungs-Nr.: 28400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 32 NAbfG – Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen bezeichnet

  1. 1.

    Schiff: ein seegehendes Wasserfahrzeug jeder Art, das in Seegebieten eingesetzt wird, einschließlich Fischereifahrzeugen, Sportbooten, Tragflügelbooten, Luftkissenfahrzeugen, Tauchfahrzeugen und schwimmenden Geräts;

  2. 2.

    MARPOL-Übereinkommen 73/78: das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 und das Protokoll zu diesem Übereinkommen von 1978 in der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399, Anlagenband), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.316(74) (BGBl. II 2021 S. 90), in der jeweils geltenden Fassung;

  3. 3.

    Abfälle von Schiffen: alle Abfälle, die als Schiffsabfälle während des Schiffsbetriebs oder als Ladungsrückstände beim Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des MARPOL-Übereinkommens 73/78 fallen, sowie passiv gefischte Abfälle, soweit sie jeweils Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind;

  4. 4.

    gefährliche Abfälle von Schiffen: Abfälle im Sinne der Nummer 3, soweit sie in der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533), in der jeweils geltenden Fassung als gefährlich bezeichnet sind;

  5. 5.

    Ladungsrückstände: die Reste von Ladungen an Bord, die nach dem Laden und Löschen an Deck oder in den Laderäumen oder Tanks verbleiben, einschließlich beim Laden oder Löschen angefallener Überreste oder Überläufe in feuchtem oder trockenem Zustand oder in Waschwasser enthalten, ausgenommen nach dem Fegen an Deck verbleibender Ladungsstaub oder Staub auf den Außenflächen des Schiffes;

  6. 6.

    passiv gefischte Abfälle: Abfälle, die bei Fischfangtätigkeiten in Netzen gesammelt werden;

  7. 7.

    Hafenauffangeinrichtung: jede feste, schwimmende oder mobile Vorrichtung, die dazu bestimmt und geeignet ist, im Hafen die Dienstleistung des Auffangens von Abfällen von Schiffen zum Zweck der ordnungsgemäßen Entsorgung zu erbringen;

  8. 8.

    Fischereifahrzeug: ein Schiff, das für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresressourcen ausgerüstet ist oder hierzu gewerblich genutzt wird;

  9. 9.

    Sportboot: ein Schiff jeder Art mit einer Rumpflänge von mindestens 2,5 m, unabhängig von der Antriebsart, das für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt ist und nicht für den Handel eingesetzt wird;

  10. 10.

    Traditionsschiff: ein historisches Schiff jeder Art oder sein Nachbau einschließlich eines solchen, mit dem traditionelle Fertigkeiten und Seemannschaft unterstützt und gefördert werden sollen, das oder der insgesamt ein lebendes Kulturdenkmal bildet und nach traditionellen Grundsätzen der Seemannschaft und Technik betrieben wird;

  11. 11.

    Hafen: ein geografisches Gebiet, das vornehmlich dazu dient, Schiffe aufzunehmen, und dementsprechend angelegt und ausgestattet wurde;

  12. 12.

    kleiner Hafen: ein geografisches Gebiet gemäß Nummer 11, das aber nicht durchgehend mit Vertreterinnen oder Vertretern des Hafenbetreibers und der Hafenbehörde besetzt ist oder aufgrund seiner Lage und Größe nur eine geringe Anzahl von Schiffen gleichzeitig aufnehmen kann;

  13. 13.

    ausreichende spezifische Lagerkapazität: das Vorhandensein von genügend Kapazität, um die Abfälle, einschließlich der wahrscheinlich während der Fahrt anfallenden Abfälle, ab dem Zeitpunkt des Auslaufens bis zum Anlaufen des nächsten Hafens in Übereinstimmung mit dem Müllbehandlungsplan des Schiffes oder, sofern ein solcher nicht erforderlich ist, in den dafür geeigneten und bestimmten Vorrichtungen an Bord des Schiffes zu lagern;

  14. 14.

    regelmäßiges Anlaufen eines Hafens: wiederholte Fahrten desselben Schiffes nach einem gleichbleibenden Muster zwischen bestimmten Häfen oder eine Abfolge von Fahrten von und zu demselben Hafen ohne Zwischenstopps;

  15. 15.

    häufiges Anlaufen eines Hafens: das Anlaufen desselben Hafens durch ein Schiff mindestens einmal alle zwei Wochen;

  16. 16.

    Liniendienst: den Verkehr auf der Grundlage einer öffentlich zugänglichen oder geplanten Liste mit Abfahrts- und Ankunftszeiten für bestimmte Häfen oder sich wiederholende Überfahrten, die einen erkennbaren Fahrplan darstellen;

  17. 17.

    Hafenbetreiber: eine natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Hafens in seiner Gesamtheit verantwortlich ist und die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt innehat;

  18. 18.

    Müllbehandlungsplan: das nach den Regeln der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens 73/78 erforderliche Dokument, in dem dargestellt wird, wie mit Abfällen im Sinne dieser Anlage an Bord des Schiffes umgegangen wird.