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§ 32 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Personalrat → Unterabschnitt 3 – Geschäftsführung

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 32 MBG Schl.-H. – Geschäftsordnung und Sitzungsniederschrift

(1) Der Personalrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Über jede Verhandlung des Personalrates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens Angaben enthalten über

  1. 1.
    Ort und Tag der Sitzung,
  2. 2.
    den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge und
  3. 3.
    den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind.

Die Niederschrift ist von dem den Vorsitz führenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Personalrates zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich alle teilnehmenden Personen eigenhändig einzutragen haben.

(3) Haben die Jugend- und Ausbildungsvertretung, die Schwerbehindertenvertretung, die Vertretung der nichtständig Beschäftigten, des Krankenpflegepersonals, der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, die Dienststellenleitung oder Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ganz oder teilweise an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der diesbezügliche Teil der Niederschrift in Abschrift zuzuleiten.

(4) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie werden der Niederschrift beigefügt.

(5) Beschäftigten ist bei sie betreffenden personellen Maßnahmen auf Antrag der entsprechende Beschluss des Personalrates mitzuteilen. Auf Verlangen der Beschäftigten soll der Personalrat seinen Beschluss begründen.