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§ 32 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

IV. – Durchführung der Wahl

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 32 LWahlO – Wahlkabinen

(1) In jedem Wahlraum richtet der Bürgermeister eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen jeder Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlkabinen kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können.

(2) In der Wahlkabinen sollen nicht radierfähige Schreibstifte bereitliegen.