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§ 32 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Teil – Benutzung der Gewässer und Schutz der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für das Grundwasser

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 32 LWaG – Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung
(zu § 46 WHG)

(1) Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung

  1. 1.

    in den Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft,

  2. 2.

    in den in Absatz 2 genannten Fällen, sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(2) Von dem Erlaubnis- oder Bewilligungserfordernis werden das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für gewerbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in § 46 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichneten Zwecke hinaus ausgenommen, soweit

  1. a)

    keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind und

  2. b)

    sie für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus oder zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit außerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft erfolgen.

(3) Der Wasserbehörde ist eine Benutzung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und des Absatzes 2 anzuzeigen. Die endgültige Untersagung oder die Festsetzung von Benutzungsbedingungen hat binnen zwei Monaten nach der Anzeige oder der vorläufigen Untersagung zu erfolgen.

(4) Wenn eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, können die Gemeinden durch Satzung regeln, dass Niederschlagswasser außerhalb von Wasserschutzgebieten auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, oder auf besonders hierfür ausgewiesenen Flächen erlaubnisfrei versickert werden kann. Bei einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder sonstiger Belange kann die Benutzung durch die Wasserbehörde im Einzelfall untersagt werden.

(5) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, kann unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass abweichend von den in Absatz 2 geregelten Fällen eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.

Zu § 32: Geändert durch G vom 9. 8. 2002 (GVOBl. M-V S. 531) und 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).