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§ 32 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt – Wahlhandlung → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 LWO – Ausstattung des Wahlvorstands

Der Bürgermeister übermittelt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

  1. 1.

    das Wählerverzeichnis,

  2. 2.

    das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,

  3. 3.

    amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,

  4. 4.

    Vordrucke der Wahlniederschrift,

  5. 5.

    Vordrucke der Schnellmeldung,

  6. 6.

    Abdrucke des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,

  7. 7.

    einen Abdruck der Wahlbekanntmachung oder einen Auszug davon,

  8. 8.

    Verschlussmaterial für die Wahlurne,

  9. 9.

    Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.