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§ 32 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Benutzung der Gewässer → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 32 LWG – Ausgleich von Rechten und Befugnissen
(zu § 18 WHG(1)

(1) Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen im Sinne des § 18 WHG ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Benutzungen für das Wohl der Allgemeinheit und unter Abwägung der Interessen aller am Verfahren Beteiligten nach billigem Ermessen vorzunehmen. Ausgleichszahlungen sind nur insoweit festzusetzen, als Nachteile nicht durch Vorteile aufgehoben werden.

(2) Im Ausgleichsverfahren kann den Inhabern von Gewässerbenutzungsrechten und -befugnissen auch die Pflicht auferlegt werden, die wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen im und am Gewässer herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die Inhaber von Gewässerbenutzungsrechten und -befugnissen, die von einer solchen Anordnung Vorteile haben, sind verpflichtet, die entstehenden Aufwendungen nach dem Verhältnis des ihnen zukommenden Vorteils zu tragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).