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§ 32 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil I – Bau und Unterhaltung der öffentlichen Straßen → 5. Abschnitt – Eigentum an öffentlichen Straßen

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 LStrG – Grundbuchberichtigung und Vermessung

(1) Bei Übergang des Eigentums an Straßen ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von dem neuen Träger der Straßenbaulast zu stellen. Der Antrag muss von dem Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, dass das Grundstück im Eigentum des Antragstellers steht.

(2) Der neue Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, die Kosten der Vermessung und Abmarkung des Grundstückes zu tragen.

(3) Wird das Eigentum nach § 31 Abs. 3 zurückübertragen, so hat der bisherige Träger der Straßenbaulast die Kosten der Vermessung, Abmarkung und Beurkundung zu tragen.

(4) Für die Beurkundung des Eigentumsübergangs in den Fällen des § 31 Abs. 1 oder 3 werden Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.