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§ 32 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 32 LSÜG – Geltung des Landesdatenschutzgesetzes und des Landesverfassungsschutzgesetzes

(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde finden § 3 Abs. 4 Satz 1 und die §§ 12 bis 19 des Landesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.

(2) Für die mitwirkende Behörde gelten die Bestimmungen des Landesverfassungsschutzgesetzes, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.