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§ 32 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Richter- und Staatsanwaltsrat → Abschnitt 1 – Richterrat

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 32 LRiStaG – Zusammensetzung

(1) Die Richterräte bestehen

  1. a)

    bei den Gerichten mit mehr als 150 Wahlberechtigten aus neun Richterinnen und Richtern,

  2. b)

    bei Gerichten mit 51 bis 150 Wahlberechtigten aus sieben Richterinnen und Richtern,

  3. c)

    bei Gerichten mit 21 bis 50 Wahlberechtigten aus fünf Richterinnen und Richtern,

  4. d)

    bei Gerichten mit 8 bis 20 Wahlberechtigten aus drei Richterinnen und Richtern,

  5. e)

    im Übrigen aus einer Richterin oder einem Richter.

(2) Die Bezirksrichterräte und die Hauptrichterräte bestehen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus neun, in den anderen Gerichtszweigen aus sieben Richterinnen und Richtern.