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§ 32 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Dritter Titel – Präsidialrat

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 32 LRiStAG – Aufgaben des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei

  1. 1.

    Ernennung eines Richters, mit Ausnahme der Ernennung zum Richter auf Probe oder zum Richter kraft Auftrags,

  2. 2.

    Beschäftigung eines Richters auf Probe über die Dauer von 24 Monaten hinaus,

  3. 3.

    Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts an einem Gericht,

  4. 4.

    Versetzung und Amtsenthebung eines Richters auf Lebenszeit außer in Fällen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes,

  5. 5.

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),

  6. 6.

    Versagung der Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit, wenn der betroffene Richter die Beteiligung beantragt,

  7. 7.

    Fortdauer des Richterverhältnisses gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes und Entlassung eines Richters aufgrund von § 21 Absatz 2, §§ 22 und 23 des Deutschen Richtergesetzes, sofern der Richter seiner Entlassung nicht schriftlich zugestimmt hat,

  8. 8.

    Verhängung von Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung gegen Richter und Erhebung der Disziplinarklage, sofern der Richter die Beteiligung beantragt.

(2) Vor der Abordnung an ein Obergericht des Landes, die der Erprobung dient, ist der Präsidialrat anzuhören.

(3) Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und des Absatzes 2 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem der Richter verwendet werden soll, im Übrigen der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem der Richter angehört.