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§ 32 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 32 LJagdG – Jagdschutzberechtigte
(zu § 25 BJagdG)

(1) Zuständige öffentliche Stellen für die Ausübung des Jagdschutzes (§ 25 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes) sind die Jagdbehörden.

(2) Die Ausübung der Jagdschutzbefugnisse mit Ausnahme der Befugnis nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 ist auf den Jagdgast übertragbar. Die Erlaubnis zur Tötung von Hunden und Katzen bedarf der Schriftform. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Wenn es nach den persönlichen Verhältnissen des Revierinhabers geboten erscheint, kann ihm die Jagdbehörde durch Verfügung aufgeben, ihr eine am Ort erreichbare Person zu benennen, die Inhaber eines Jagdscheins und in der Lage sein muss, unaufschiebbare Maßnahmen des Jagdschutzes, insbesondere hinsichtlich kranken, verletzten und verendeten Wildes, in Abwesenheit des Revierinhabers durchzuführen. Zur Durchführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen und zur Gefahrenabwehr nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt kann die Jagdbehörde Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen des Revierinhabers und der nach Satz 1 benannten Person den Sicherheitsbehörden und der Polizei übermitteln. Das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel l Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. l der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird eingeschränkt.