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§ 32 LJagdG 1996
Landesjagdgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

VII. Abschnitt – Wildschaden

Titel: Landesjagdgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LJagdG 1996,BW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 32 LJagdG 1996 – Vorverfahren (1)

(1) Wild- und Jagdschäden (§ 35 des Bundesjagdgesetzes) können gerichtlich erst geltend gemacht werden, wenn ein Verfahren zur Feststellung des Schadens und Festsetzung des Ersatzbetrages vorausgegangen ist (Vorverfahren). Die Durchführung des Vorverfahrens obliegt den Gemeinden. Örtlich zuständig ist die Gemeinde, auf deren Gebiet das beschädigte Grundstück liegt; ist der Schaden an deren Grundstück entstanden, so entfällt das Vorverfahren.

(2) Das Recht der Beteiligten, Wild- und Jagdschadenssachen ohne Vorverfahren durch gütliche Vereinbarung zu regeln, bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2015 durch Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 72 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550).
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.