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§ 32 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Beschränkung von Jagd und Hege, Pflichten bei der Wahrnehmung des Jagdrechts, Beunruhigen von Wild

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 LJG – Jagd- und Schonzeiten

(1) Die Jagd auf Wild darf nur zu bestimmten Zeiten ausgeübt werden (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Die obere Jagdbehörde kann die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Landeskultur, zur Bekämpfung von Tierseuchen, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege, abkürzen oder aufheben.

(2) Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen. Eine ganzjährige Schonzeit gilt für die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Wildarten sowie für die nicht gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/147/EG bejagbaren europäischen Vogelarten.

(3) Aus Gründen der Landeskultur können Schonzeiten für Wild gänzlich versagt werden (Wild ohne Schonzeit).

(4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Die oberste Jagdbehörde kann für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Waschbär, Marderhund, Ringeltaube, Türkentaube, Silbermöwe und Lachmöwe aus den in Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 genannten Gründen Ausnahmen zulassen. Die obere Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke aus den in Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulassen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Das Ausnehmen der Gelege von Federwild ist verboten; die obere Jagdbehörde kann jedoch im Einzelfall das Ausnehmen der Gelege zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, für Zwecke der Aufzucht oder zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden zulassen. Ferner kann die obere Jagdbehörde im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde das Sammeln der Eier von Ringeltauben, Türkentauben, Silbermöwen und Lachmöwen aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulassen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.