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§ 32 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Neunter Abschnitt – Wild- und Jagdschaden
 

§ 32 LJG – Erstattungsausschluss (1)

Wildschäden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, werden nicht erstattet. Diese Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes außer Ansatz.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).