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§ 32 LFAG
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 LFAG – Auskunftspflicht

(1) Die kommunalen Gebietskörperschaften und der Bezirksverband Pfalz sind verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Statistischen Landesamt und den Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.

(2) Werden die nach Absatz 1 notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so kann das fachlich zuständige Ministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen angewandt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 86 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413).