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§ 32 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt III – Abschlussentscheidung

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-3
Normtyp: Gesetz

§ 32 LDG – Einstellungsverfügung

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

  1. 1.

    ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,

  2. 2.

    ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,

  3. 3.

    nach den §§ 14 oder 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder

  4. 4.

    das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

  1. 1.

    die Beamtin oder der Beamte stirbt,

  2. 2.

    das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet oder

  3. 3.

    bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 70 Absatz 1 SHBeamtVG eintreten oder in einem anderen Disziplinarverfahren auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn unmittelbar im Anschluss an eine Entlassung gemäß § 30 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet werden soll.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.