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§ 32 LBKG
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Achter Abschnitt – Vorbeugender Gefahrenschutz

Titel: Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBKG
Gliederungs-Nr.: 213-50
Normtyp: Gesetz

§ 32 LBKG – Gefahrenverhütungsschau

(1) Bauliche Anlagen unterliegen der Gefahrenverhütungsschau.

(2) Die Gefahrenverhütungsschau wird von der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten von der Stadtverwaltung als Brandschutzdienststelle durchgeführt; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Die Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung bleibt hiervon unberührt.

(3) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen haben die Gefahrenverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen tagsüber, bei gewerblich genutzten Räumen während der jeweiligen Geschäfts- oder Betriebszeit, Zutritt zu allen Räumen zu gestatten. Zur Prüfung der Brand-, Explosions- oder sonstigen Gefährlichkeit von baulichen Anlagen, Materialien, Herstellungs- oder sonstigen Betriebsvorgängen haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

(4) Auf Anordnung der Brandschutzdienststelle sind die Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von baulichen Anlagen verpflichtet, die bei der Gefahrenverhütungsschau festgestellten Mängel zu beseitigen, soweit keine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nach § 59 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz(LBauO) oder anderer fachlich zuständiger Behörden gegeben ist.

(5) Bei baulichen Anlagen des Bundes oder des Landes wird die Gefahrenverhütungsschau im Benehmen mit den berührten Behörden durchgeführt.

(6) Die Landkreise und die kreisfreien Städte beschäftigen zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2 hauptamtliche feuerwehrtechnische Bedienstete, die in der Regel Beamtinnen oder Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im dritten Einstiegsamt sein sollen.

(7) Absatz 1 findet auf Betriebe, die der ständigen Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, keine Anwendung.

(8) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr kann die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde die Leiterin oder den Leiter der Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragen.