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§ 32 KostO
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften → 8. – Volle Gebühr, Rahmengebühren, Nebengeschäfte

Titel: Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KostO
Gliederungs-Nr.: 361-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 KostO – Volle Gebühr (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

(1) 1Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 1.000 Euro beträgt 10 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäftswert bis ...Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ...Euroum ...Euro
5.0001.0008
50.0003.0006
5.000.00010.00015
25.000.00025.00016
50.000.00050.00011
über 50.000.000250.0007

3Eine Gebührentabelle für Geschäftswerte bis 1.000.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

(2) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Zu § 32: Neugefasst durch G vom 9. 12. 1986 (BGBl I S. 2326), geändert durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325), 27. 4. 2001 (BGBl I S. 751), 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3422) und 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718).