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§ 32 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Prüfung und Anfechtung von Wahlen

Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 32 KomWG – Grundsätze für die Wahlprüfung und Wahlanfechtungsgründe

(1) Die Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass

  1. 1.
    der Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine strafbare Handlung im Sinne der §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a, 108b, § 108d Satz 2, § 240 des Strafgesetzbuches oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben oder
  2. 2.
    wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind.

(2) Die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat oder Kreistag sowie die Wahl des Bürgermeisters ist für ungültig zu erklären, wenn der Bewerber zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Bewerber zu Gunsten seiner eigenen Wahl eines Vergehens im Sinne der §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a, 108b, § 108d Satz 2 oder § 240 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat, auch wenn dadurch das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden konnte.

(3) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig erachtet, ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen.

(4) Die Gewählten können ihr Amt erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl und ihrer Wählbarkeit antreten. Gemeinderäte und Kreisräte treten ihr Amt jedoch schon nach Feststellung der Gültigkeit der Wahl durch die Wahlprüfungsbehörde oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist an.