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§ 32 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Fünfter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 KWO – Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter veranlasst die Herstellung der Stimmzettel, der erforderlichen Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl oder die Bereitstellung zugelassener Wahlgeräte. Die Stimmzettel des Wahlgebiets müssen von einheitlicher Farbe und Größe sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die Wählerin oder den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie sie oder er gewählt hat.

(2) Die Stimmzettel sind bei Verhältniswahl nach dem Muster der Anlage 7, bei Mehrheitswahl nach dem Muster der Anlagen 7b und 7c, in gelber Farbe herzustellen.

(3) Die Größe des Stimmzettels richtet sich nach dem Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen Aufdrucks.

(4) Die Stimmzettel dürfen außer dem gesetzlich vorgeschriebenen Aufdruck und dem Firmenaufdruck der Herstellerin oder des Herstellers keine Kennzeichen haben.

(5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.

(6) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sind nach dem Muster der Anlage 8 in gelber Farbe herzustellen. Die Wahlbriefumschläge sind nach dem Muster der Anlage 9 hellrosafarben herzustellen.

(7) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.