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§ 32 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 4 – Wahlbekanntmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen
 

§ 32 KWO M-V – Nachwahl (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Ergibt sich bei der Zulassung der Wahlvorschläge nach § 26 des Kommunalwahlgesetzes, dass die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 1 des Kommunalwahlgesetzes vorliegen, so stellt der Wahlausschuss dies fest. Der Wahlleiter sagt die Wahl ab und gibt öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde und beantragt die Festsetzung eines Termins für die Nachwahl. Die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Tag der Nachwahl sowie die für die Vorbereitung der Wahl maßgeblichen Fristen und Termine und teilt dies dem Wahlleiter mit; über den Wahltermin informiert sie auch den Landeswahlleiter. Der Wahlleiter macht den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit öffentlich bekannt und erlässt die Wahlbekanntmachung nach § 24. Die bereits für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschläge können nach den allgemeinen Bestimmungen geändert werden; über die Zulässigkeit der Änderungen hat der Wahlausschuss zu beschließen. Im Übrigen behalten bereits zugelassene Wahlvorschläge für die Nachwahl ihre Gültigkeit.

(2) Ergibt sich bei der Zulassung der Wahlvorschläge nach § 26 des Kommunalwahlgesetzes, dass die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Kommunalwahlgesetzes vorliegen, stellt der Wahlausschuss dies fest. Der Wahlleiter sagt für den betroffenen Wahlbereich die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, dass in diesem Wahlbereich eine Nachwahl stattfinden wird. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(3) Sobald feststeht, dass die Wahl im Wahlgebiet, in einem Wählbereich oder in einem Wahlbezirk infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 des Kommunalwahlgesetzes), sagt der Wahlleiter die Wahl für das betroffene Gebiet ab und macht öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Der Wahlleiter macht den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit öffentlich bekannt. Es wird nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen gewählt.

(4) Findet die Nachwahl nur in einem Teil des Wahlgebietes statt, behält das für die Hauptwahl aufgestellte Wählerverzeichnis seine Gültigkeit. Das Wählerverzeichnis wird nicht erneut zur Einsichtnahme bereitgehalten und nicht berichtigt. Die für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine bleiben für die Nachwahl gültig. Wer am Tag der Hauptwahl innerhalb des Gebiets der Nachwahl wahlberechtigt war und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Wahlscheins erfüllt, kann einen Wählschein für die Nachwahl erhalten.

(5) Ist die Nachwahl im gesamten Wahlgebiet durchzuführen, ist das Wählerverzeichnis zum Tag der Nachwahl zu berichtigen. § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die für die Hauptwahl gebildeten Wahlbereiche und Wahlbezirke sowie die vorgesehenen Wahlräume und Wahlvorstände bleiben unverändert.

(7) Findet die Nachwahl nur in einem Teil des Wahlgebietes statt, so wird entsprechend ihrem Resultat das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

(8) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).