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§ 32 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Ausbildung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 JAPO – Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Rechtsberatung

(1) In der Arbeitsgemeinschaft Rechtsberatung sollen in erster Linie Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht, im Übrigen vertiefend auch Strafrecht und Verwaltungsrecht einschließlich des zugehörigen Verfahrensrechts nach Maßgabe des vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Stoffplans aus der Sicht der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts behandelt werden. Daneben soll die Arbeitsgemeinschaft dem Verständnis wirtschaftlicher Zusammenhänge sowie dem Erkennen und der Lösung fächerübergreifender Problemstellungen in den in Satz 1 genannten Bereichen dienen und exemplarisch sonstige, für die anwaltliche Praxis relevante Rechtsgebiete darstellen. Soweit der Stoffplan das Verwaltungsrecht einschließlich des zugehörigen Verfahrensrechts betrifft, bedarf es zu dessen Erlass insoweit des Einvernehmens des für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministeriums.

(2) Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind praktische Fälle in Aktenform aus den in Absatz 1 genannten Rechtsgebieten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).