§ 32 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen
Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 3 – Staatliche Pflichtfachprüfung
§ 32 JAPG – Einsicht in die Prüfungsakten
Dem Prüfling ist nach Abschluss des Prüfungsverfahrens die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer zu gestatten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei dem Justizprüfungsamt zu stellen.