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§ 32 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 32 IngG LSA – Ausschuss zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur"

(1) Der Ausschuss zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nimmt die in diesem Gesetz für ihn vorgesehenen Aufgaben wahr.

(2) Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie acht Beisitzern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen einen Abschluss als Diplomjurist oder die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Die Vertreterversammlung wählt den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und die Beisitzer sowie deren Vertreter auf Vorschlag des Vorstandes der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt für eine Amtsdauer von fünf Jahren. Scheidet ein Ausschussmitglied oder ein Vertreter vorzeitig aus, dann wählt die Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung für den Rest der Amtszeit jeweils einen Nachfolger.

(4) Der Ausschuss zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter sowie jeweils zwei Beisitzern der Fachrichtung mit Stimmenmehrheit.