§ 32 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Teil – Weiterbildung → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 32 HeilBG – Inhalt der Weiterbildungsordnung (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).
(1) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:
- 1.der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete, Schwerpunkte und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 24 beziehen,
- 2.die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 25,
- 3.die Voraussetzungen, unter denen mehrere Bezeichnungen nebeneinander geführt werden dürfen,
- 4.der weitere Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 27, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte sowie die Bezeichnung der einzelnen Gebiete, Teilgebiete, Schwerpunkte und Bereiche, in denen kein Wechsel nach § 27 Abs. 6 erforderlich ist und die Zulassung einer berufsbegleitenden Weiterbildung für Bereiche nach § 27 Abs. 7 Satz 2,
- 5.die Voraussetzungen für die Zulassung von Weiterbildungsstätten nach § 28 Abs. 1 und für die Ermächtigung oder Befugnis von Kammermitgliedern zur Weiterbildung nach § 28 Abs. 2,
- 6.die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 28 Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind,
- 7.das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach § 30,
- 8.Dauer und besondere Auflagen der verlängerten Weiterbildung nach § 30 Abs. 5,
- 9.das Verfahren zur Rücknahme der Anerkennung nach § 31,
- 10.Voraussetzungen und Inhalt besonderer Fachkundenachweise und fakultativer Weiterbildung.
(2) In der Weiterbildungsordnung können besondere Vorbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten festgelegt werden.