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§ 32 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Siebenter Teil – Wegereinigung

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 HWG – Öffentlicher Reinigungsdienst

(1) Der öffentliche Reinigungsdienst umfasst die Leistungen der Stadtreinigung nach Maßgabe der näheren Bestimmungen im Wegereinigungsverzeichnis

  1. 1.

    auf öffentlichen Wegen nach § 28 Absatz 1,

  2. 2.

    auf den in § 29 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 genannten Anlagen.

Vom öffentlichen Reinigungsdienst ausgenommen sind die Reinigung von Schnee und Eis (§ 31) und die Beseitigung außergewöhnlicher Verschmutzungen (§ 36).

(2) Für die Leistungen des öffentlichen Reinigungsdienstes gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden Benutzungsgebühren erhoben, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind gebührenfrei.

(3) Der Senat wird ermächtigt, das Wegereinigungsverzeichnis durch Rechtsverordnung aufzustellen und fortzuschreiben. Im Wegereinigungsverzeichnis werden bestimmt:

  1. 1.

    die Häufigkeit der Reinigung durch den öffentlichen Reinigungsdienst nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 jeweils nach Maßgabe der örtlichen Erfordernisse und der Verkehrsbedeutung für alle öffentlichen Wege und

  2. 2.

    die öffentlichen Wege, auf denen der öffentliche Reinigungsdienst nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Erfüllung der den Anliegerinnen und Anliegern obliegenden Pflichten erfolgt.

Liegt die Wegebaulast für die zu reinigenden öffentlichen Wege nicht bei der Freien und Hansestadt Hamburg, können abweichende Bestimmungen zur Häufigkeit der Reinigung nach Satz 2 Nummer 1 nach Maßgabe der örtlichen Erfordernisse unter Berücksichtigung der Anforderungen der Trägerin der Wegebaulast getroffen werden. Bei den Bestimmungen nach den Sätzen 2 und 3 ist im Interesse der Wirtschaftlichkeit und der betrieblichen Belange des öffentlichen Reinigungsdienstes die Schaffung zusammenhängender Reinigungsgebiete unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des Ausbauzustandes der in § 29 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 genannten Anlagen anzustreben.

(4) Der Senat kann die Ermächtigung des Absatzes 3 zur Fortschreibung des Wegereinigungsverzeichnisses durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiterübertragen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch eine Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Bezirksversammlung an der Fortschreibung des Wegereinigungsverzeichnisses vorsehen.