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§ 32 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Erste Staatsprüfung

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 32 HLbG – Zeugnis

(1) 1Über die bestandene Erste Staatsprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber ein Zeugnis, das das Thema und die Punkte der wissenschaftlichen Hausarbeit, die Punkte der einzelnen Fächer, der Bildungswissenschaften, der Fachrichtung oder Fachrichtungen, die Gesamtpunkte und die Gesamtnote sowie die Summe der Leistungspunkte nach § 9 Abs. 5 enthält. 2Das Zeugnis wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hessischen Lehrkräfteakademie erteilt. 3Sie oder er oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person unterschreibt es und versieht es mit dem Dienstsiegel der Hessischen Lehrkräfteakademie.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)